© Rechtsanwalt Hofmann-Rascu
Aufklärung
Schon aus der bloßen Übernahme der Behandlung ergibt sich
die Verpflichtung des Arztes zur so genannten
Selbstbestimmungsaufklärung.
Die Aufklärung des Patienten ist notwendig, damit der Patient
selbst bestimmt, Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG,
entscheiden kann, ob er die
Behandlung / Eingriff vornehmen lässt.
Für die notwendige Aufklärung vor der medizinischen Behandlung gilt grundsätzlich:
Die nach dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten rechtlich gebotene Aufklärung meint
die Information des Patienten über den ärztlichen Befund, über Art, Tragweite, Dringlichkeit,
voraussichtlichen Verlauf und Folge des Eingriffs, über Art und konkrete Wahrscheinlichkeit
der verschiedenen Risiken, Heilungschancen, über alternative Behandlungsformen und über
die Folge der Nichtbehandlung (BGH, NJW 2005 1718).
Zur Aufklärung gehören die
•
Diagnoseaufklärung (Mitteilung des medizinischen Befundes)
•
Risiko-Verlaufsaufklärung (Komplikationen, Nebenfolgen)
Im Rahmen der Risikoaufklärung muss über eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare
Folge des Eingriffs, die für den Entschluss des Patienten, ob er in die Operation einwilligt,
keine Bedeutung haben kann, nicht aufgeklärt werden (BGHZ 106, 391).
Für den Bereich der Schönheitschirurgie hat die Rechtsprechung besondere, strenge
Aufklärungsanforderungen formuliert. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten
ist, umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird
oder den er selbst wünscht über dessen Erfolgsaussicht und etwaige schädliche Folgen zu
informieren (BGH, NJW 1991, 2349).
Die Aufklärung hat grundsätzlich im persönlichen Gespräch zu erfolgen. Nach der
Rechtssprechung bedarf es zu Zwecken der Aufklärung des "vertrauensvollen Gesprächs"
zwischen Arzt und Patient (BGH, Versicherungsrecht 1985, 361).
Der Patient muss vor dem beabsichtigten Eingriff so aufgeklärt werden, dass er durch
hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine
Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise
wahren kann. Dabei hängt die dafür zur Verfügung stehende Zeitspanne von der
Eingriffsintensität, dem Umfang des drohenden Schadens und der Wahrscheinlichkeit seiner
Realisierung, ab.
Es besteht ebenso die Nebenpflicht des Arztes, den Patienten jedenfalls dann auf mögliche
Selbstkosten hinzuweisen, wenn der Arzt davon ausgehen muss, dass diese dem Patienten
entstehen werden (sogenannte "wirtschaftliche Aufklärung").
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de