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Behandlungsfehler Haftungsvoraussetzung für eine zu einem Schaden des Patienten führenden Behandlungsfehler ist ein Verschulden bzw. ein Vertretenmüssen der Vertrags- und Rechtsgutsverletzung. Der Arzt schuldet dem Patienten vertraglich wie deliktisch die beruflich erforderliche Sorgfalt, die sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes bestimmt. So schuldet ein Facharzt ein anderes Maß an Sorgfalt und Können als ein Arzt für All- gemeinmedizin, von einem Spezialisten auf einem bestimmten Gebiet darf hier ebenso mehr erwartet werden. Der Standard wird umschrieben als das in der ärztlichen Praxis erprobte und wissenschaftlich abgesicherte Vorgehen, dass von einem gewissenhaften, durchschnittlich befähigten Facharzt im Behandlungszeitpunkt verlangt werden kann. Diagnosefehler Diagnosefehler bezeichnen Versäumnisse und Fehler bei der Befunderhebung- und -beurteilung (auch Nichterhebung von Befunden). Therapiefehler Die Entscheidung über die Auswahl und konkrete Durchführung der Therapie liegt grundsätzlich beim Arzt. Grenzen der Wahlfreiheit liegen dort, wo veraltete, überholte Methoden oder von mehreren Behandlungsmethoden ohne triftigen Grund nicht die Schonenste angewendet wird oder es an eigener Erfahrung und genügender Beherrschung der gewählten Methode fehlt.
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Foto: Halina Zaremba / pixelio.de
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