© Rechtsanwalt Hofmann-Rascu
Der Behandlungsvertrag
Der medizinische Behandlungsvertrag ist privatrechtlicher Natur
und zwar unabhängig davon, ob der Patient privat oder gesetzlich
krankenversichert ist.
Der Behandlungsvertrag wird von der absolut herrschenden
Meinung als Dienstvertrag höherer Art im Sinne der §§ 611 ff, 627
BGB eingeordnet. Grund dafür ist zunächst, dass der Arzt aufgrund
der Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers den durch die
Behandlung auf den Heilungserfolg nicht garantieren und daher für den Behandlungserfolg nicht
einstehen kann (vgl. auch für Schönheitsoperationen, OLG Köln, VersR 1988, 1049). Der
Abschluss des Behandlungsvertrages ist grundsätzlich formfrei.
Es ist für das Zustandekommen des Behandlungsvertrages mit all seinen Rechten und Pflichten
ausreichend, dass sich der Patient willentlich in die Behandlung des Arztes begibt und dieser ihn
diagnostisch oder kurativ behandelt bzw. berät.
Schriftform ist gelegentlich für bestimmte kostenauslösende Vereinbarungen vorgesehen. So ist
nach § 28 Abs. 2 SBG V Schriftform vorgesehen, falls der gesetzlich versicherte Patient die dort
bezeichneten aufwendigen zahnärztlichen Leistungen, die von der Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind, wählt. Bei Verstoß gegen das gesetzliche
Schriftformerfordernis ist der Behandlungsvertrag nach § 125 BGB nichtig. Für beide Seiten des
Behandlungsvertrages gilt grundsätzlich Abschlussfreiheit. Der Patient kann seinen Arzt frei wählen
(Ausnahme: sogenanntes "Hausarztmodell").
Es besteht für den Arzt kein Kontrahierungszwang. Ärzte sind außer in Notfällen oder aufgrund
besonders rechtlicher Verpflichtungen frei, eine Behandlung abzulehnen. Dies gilt grundsätzlich
auch für einen Vertragsarzt gegen den gesetzlich versicherten Patienten.