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Beweislast Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Patient als Anspruchssteller die Beweislast für alle anspruchsbegründenden, der Arzt alle anspruchsvernichtenden Tatsachen- und Rechtsbehauptungen, Einreden und Einwendungen trägt. Der Patient hat daher einen Behandlungsfehler und den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen. Besonderheiten - Beweiserleichterungen - Beweislastumkehr Grober Behandlungsfehler: Der Bundesgerichtshof stellt stets auf das Fehlverhalten ab, nicht auf der in der Person des behandelnden Arztes liegenden Gründe, sondern aus das was aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht passieren darf. Danach kommt es darauf an, das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt. Verstöße gegen Befunderhebungs- und Befundsicherungspflichten Hat der Arzt es schuldhaft unterlassen, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben / zu sichern, so können dem Patienten Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes zugute kommen. Dokumentationsversäumnisse Ist die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft, wird dadurch die Aufklärung des Behandlungsfehlers für den geschädigten Patienten unzumutbar erschwert, so kommen Beweiserleichterungen zum Ausgleich dieser vom Arzt zu verantwortenden Erschwernis, einen Behandlungsfehler nachweisen zu können, bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht. Voll beherrschbares Risiko Überall da, wo Erfolg oder Mißerfolg medizinischer Maßnahmen nicht von Unwegbarkeiten aus der Eigenart des lebenden Organismus des Patienten heraus beeinflusst sein können, hat die Behandlungsseite die Vermutung des Verschuldens bzw. der objektiven Pflichtverletzung zu widerlegen. Der am deutlichsten abgrenzbare Anwendungsbereich sind hier feststellbare Fehlfunktion medizinischer Geräte, die zu Gesundheitsschädigungen geführt haben. Ähnliches gilt für die Keimübertragung während der Operation durch Mitglieder des Operationsteams. Auch die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem OP-Tisch, die dabei zum Schutze des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden Regeln, die Kontrolle der Lagerung usw. sind dem voll beherrschbaren Risikobereich der Behandlungsseite zuzuordnen. Verjährung Der Schadensersatzanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Ist dem Verletzten der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schaden Folge einer strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Aus verschiedenen Gründen kann sich die Geltendmachung des Ersatzanspruches verzögern. Der Patient muss sich die Krankengeschichte ausfolgern lassen, er wird sich überlegen, ob er das Prozessrisiko auf sich nehmen soll. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist in Fällen eines ärztlichen Behandlungsfehlers nicht zu laufen, solange der Patient gar nicht weiss, dass er das Opfer eines ärztlichen Kunstfehlers sein könnte. Ist der Geschädigte medizinischer Laie und setzt die Kenntnis des haftungsbegründenden Fehlers medizinischen Sachverstand voraus, dann wird der Fristlauf regelmäßig erst in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.   Nach der Rechtsprechung können Vergleichsverhandlungen zur Folge haben, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wird (wechselseitige Vergleichsverhandlungen). Tritt Hemmung ein, kann der Anspruch auch nach Scheitern der Verhandlungen noch geltend gemacht werden.
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