© Rechtsanwalt Hofmann-Rascu
Beweislast
Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Patient als Anspruchssteller die
Beweislast für alle anspruchsbegründenden, der Arzt alle anspruchsvernichtenden Tatsachen-
und Rechtsbehauptungen, Einreden und Einwendungen trägt. Der Patient hat daher einen
Behandlungsfehler und den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und dem geltend
gemachten Schaden zu beweisen.
Besonderheiten - Beweiserleichterungen - Beweislastumkehr
Grober Behandlungsfehler:
Der Bundesgerichtshof stellt stets auf das Fehlverhalten ab, nicht auf der in der Person des
behandelnden Arztes liegenden Gründe, sondern aus das was aus objektiv ärztlicher Sicht nicht
mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt aus dieser Sicht schlechterdings
nicht passieren darf. Danach kommt es darauf an, das ärztliche Verhalten eindeutig gegen
gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt.
Verstöße gegen Befunderhebungs- und Befundsicherungspflichten
Hat der Arzt es schuldhaft unterlassen, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben /
zu sichern, so können dem Patienten Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zu Lasten
des Arztes zugute kommen.
Dokumentationsversäumnisse
Ist die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft, wird dadurch die Aufklärung des
Behandlungsfehlers für den geschädigten Patienten unzumutbar erschwert, so kommen
Beweiserleichterungen zum Ausgleich dieser vom Arzt zu verantwortenden Erschwernis, einen
Behandlungsfehler nachweisen zu können, bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht.
Voll beherrschbares Risiko
Überall da, wo Erfolg oder Mißerfolg medizinischer Maßnahmen nicht von Unwegbarkeiten aus
der Eigenart des lebenden Organismus des Patienten heraus beeinflusst sein können, hat die
Behandlungsseite die Vermutung des Verschuldens bzw. der objektiven Pflichtverletzung zu
widerlegen.
Der am deutlichsten abgrenzbare Anwendungsbereich sind hier feststellbare Fehlfunktion
medizinischer Geräte, die zu Gesundheitsschädigungen geführt haben.
Ähnliches gilt für die Keimübertragung während der Operation durch Mitglieder des
Operationsteams.
Auch die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem OP-Tisch, die dabei zum Schutze
des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden Regeln, die Kontrolle der
Lagerung usw. sind dem voll beherrschbaren Risikobereich der Behandlungsseite zuzuordnen.
Verjährung
Der Schadensersatzanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten
von Schaden und Schädiger. Ist dem Verletzten der Schaden oder die Person des Schädigers
nicht bekannt geworden oder ist der Schaden Folge einer strafbaren Handlung, die nur
vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Aus verschiedenen Gründen kann sich die Geltendmachung des Ersatzanspruches verzögern.
Der Patient muss sich die Krankengeschichte ausfolgern lassen, er wird sich überlegen, ob er
das Prozessrisiko auf sich nehmen soll.
Allerdings beginnt die Verjährungsfrist in Fällen eines ärztlichen Behandlungsfehlers nicht zu
laufen, solange der Patient gar nicht weiss, dass er das Opfer eines ärztlichen Kunstfehlers sein
könnte. Ist der Geschädigte medizinischer Laie und setzt die Kenntnis des
haftungsbegründenden Fehlers medizinischen Sachverstand voraus, dann wird der Fristlauf
regelmäßig erst in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten
Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.
Nach der Rechtsprechung können Vergleichsverhandlungen zur Folge haben, dass der Ablauf
der Verjährungsfrist gehemmt wird (wechselseitige Vergleichsverhandlungen). Tritt Hemmung ein,
kann der Anspruch auch nach Scheitern der Verhandlungen noch geltend gemacht werden.