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Dokumentationspflicht / Einsichtsrecht Nebenpflicht des Behandlungsvertrages ist die Dokumentation der Behandlung. Aufzeichnungen sind daher nur für die ärztliche Diagnose und die Therapie wesentlicher medizinischer Fakten in einer für den Fachmann hinreichenden klaren Form. Zu dokumentieren ist damit alles, aber auch nur dasjenige, was für das Behandlungsgeschehen wichtig ist. Dies sind vor allem Untersuchungsbefunde, Medikation und ärztliche Anweisungen. Ferner sind Verlaufsakten (OP-Bericht, Narkoseprotokoll) festzuhalten. Der Arzt bzw. Krankenhausträger hat jedem Patienten Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren. Diese Pflicht ergibt sich aus § 810 BGB. Sie ist im übrigen vertragliche Nebenpflicht und leitet sich aus dem konkreten Inhalt des Behandlungsvertrages ab. Das Einsichtsrecht wird auch gestützt auf das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Artikel 1 Abs. 1 iVm. Artikel 2 Abs. 1 GG). Das Einsichtsrecht ist unabhängig von einer rechtlichen Auseinandersetzung; es besteht also nicht nur allein im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung eines "Kunstfehlerprozesses".
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