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Medizinrecht Unter Medizinrecht lässt sich die Summe derjenigen Normen verstehen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung der Heilkunde beziehen. Dazu gehören alle Regelungen, welche die Entwicklung, Herstellung und Anwendung medizinischer Güter und Dienstleistungen sowie die Forschung in diesem Bereich betreffen. Im Mittelpunkt steht das Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen. Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben der Unfall- und der Rentenversicherung eine der drei Zweige der Sozialversicherung. Sie hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, herzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Die Ärzte, die eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung haben, bilden eine Kassenärztliche Vereinigung. Eine der für die Vertragsärzte wichtigsten Aufgaben der kassenärztlichen Vereinigung ist die Honorarverteilung nach dem so genannten Honorarverteilungsmaßstab. Neben der traditionell geprägten Einzelpraxis besteht ein zunehmendes Bedürfnis, ambulante ärztliche Leistungen auch in gemeinschaftlichen Zusammenwirken mehrerer Kollegen auszuüben und darüber hinaus neue Kooperationsformen (Vertrags- und Gesellschaftsrecht) zu finden. Das Berufsrecht der Heilberufe ist die Gesamtheit der Berufszugang und die Berufsausübung regelnden Normen. Sie sind in der Bundesärzteordnung (BÄO) der Musterberufsverordnung in vielen anderen bundes- und landesrechtlichen Regelung enthalten. In Deutschland gibt es über 2000 Krankenhäuser, die jährlich über 16 Millionen Patienten versorgen. Die Krankenhausbranche ist zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor in der gesamten Wirtschaft geworden. Zum Krankenhausrecht zählen die Bedarfsplanung, die Finanzierung und das Chefarztrecht. Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln, vor langer Zeit die Domäne der Apotheker, ist heute durch das Arzneimittelrecht stark europarechtlich beeinflußt. Der Apotheker betreibt zum einen ein Handelsgewerbe, zum anderen ist er Freiberufler, was durch die persönliche Leistung der Apotheke und seiner eigenen Verantwortung hervorgehoben wird. Die erste Aufgabe des Apothekerberufes ist die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Damit ist er als wichtiger Teil der Arzneimittelversorgung in das Arzneimittelgesetz und das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eingebettet
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